An dieser Stelle finden Sie die Verkaufs- und Lieferbedingungen von ADLER-Werk, Lackfabrik Johann Berghofer GmbH & Co, Bergwerkstrasse 22, A-6130 Schwaz.

1. Allgemeines

1.1.Geltung der Bedingungen
Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, soweit keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, für alle unsere Lieferbedingungen und Leistungen. Durch die Erteilung von Aufträgen für Lieferung und Leistungen erkennen die Besteller die Verkaufs- und Lieferbedingungen des ADLER-Werks ausdrücklich an. Vertragsbedingungen des Bestellers werden, auch wenn ihnen nicht widersprochen oder erfüllt wurde, nicht anerkannt, außer sie wurden vom ADLER-Werk schriftlich bestätigt. Sind unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen dem Besteller bereits bekannt, gelten sie auch ohne neue Bekanntgabe für künftige Geschäfte. Die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen gilt als Anerkennung unserer Bedingungen. Nebenabsprachen sind nur mit schriftlicher Bestätigung gültig. 

1.2. Angebote
Die Angebote des ADLER-Werks sind unverbindlich und freibleibend. Bestellungen sind für das ADLER-Werk nur insoweit verbindlich, als sie schriftlich bestätigt, oder durch Übersendung der Ware erfüllt werden.

2. Lieferung

2.1. Liefertermin und Liefermenge
richten sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Teillieferungen sind zulässig. Bei Sonderanfertigungen können die vereinbarten Liefermengen geringfügig (bis zu 10%) über- oder unterschritten werden. Bei Lieferverzug finden die §§ 918 ff ABGB Anwendung. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind jedoch auf die Höhe des Rechnungswertes der Warenmenge, die nicht rechtzeitig geliefert wurde, beschränkt.

2.2. Liefer- und Transportkosten, Gefahrenübergang
Versandort und Versandweg werden vom ADLER-Werk gewählt. Wünsche des Bestellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt, die Kosten hieraus gehen zu dessen eigenen Lasten. Lieferungen in Österreich erfolgen grundsätzlich durch LKW-Zustellung "Frei Haus" (CIP "Kundenanschrift" gemäß Incoterms). Mehrkosten durch Expressfracht und Porti gehen zu Lasten des Bestellers. Franko-Lieferung bzw. Frei-Haus-Zustellung erfolgen jedoch nur bei einer Mindestbestellung von 100 kg (Liter) bzw. ab EUR 200,- Warenwert, darunter gehen die Versandkosten zu Lasten des Bestellers. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht mit dem Versand endgültig auf den Besteller über. Befindet sich dieser in Annahmeverzug oder kann die Versendung aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund nicht erfolgen, so geht die Gefahr ebenso endgültig auf den Besteller über. Der Versand in sonstige Länder erfolgt zu Lasten des Bestellers, die Waren werden "ab Werk verladen" (FCA "ADLER-Werk, Bergwerkstraße 22, A-6130 Schwaz" gemäß Incoterms) bereitgestellt.

3. Zahlung

3.1. Preisberechnung
Die Preisberechnung erfolgt entsprechend der versandten Menge. Sämtliche über Punkt 2.2 hinausgehenden Nebenspesen, die im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware oder der Leistung des Entgelts entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Treten zwischen Vertragsabschluss und vollständiger Erfüllung Preiserhöhungen ein, werden diese unverzüglich dem Besteller bekannt gegeben und sind von diesem grundsätzlich zu tragen. Der Besteller kann jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung von dem noch nicht ausgeführten Teil des Vertrages zurücktreten.

3.2. Zahlungskonditionen
Unsere Rechnungen sind ab Fakturendatum innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto zahlbar. Abweichende Zahlungsziele sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Bei Neukunden erfüllen wir Aufträge nur gegen Vorauskasse oder per Nachnahme. Dies gilt solange, bis dem Neukunden schriftlich mitgeteilt wird, dass auch er nach den o.g. Zahlungskonditionen leisten kann. Abzüge sind unzulässig, solange im Fälligkeitszeitpunkt ältere fällige Rechnungen unbeglichen sind oder der Ausgleich der Faktura durch Wechsel erfolgt. Werden Wechsel erfüllungshalber hereingenommen, wozu keine Verpflichtung besteht, sind vom Besteller zusätzlich alle bankmäßigen Zinsen, Diskont-, Einziehungs- und sonstigen Spesen unverzüglich nach Bekanntgabe netto zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug werden die bankmäßigen Kreditzinsen, mindestens jedoch eine Verzinsung von 5% über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank sowie Kosten des Mahnverfahrens verrechnet.

3.3. Emballagen
Einweggebinde werden nicht zurückgenommen. Da das ADLER-Werk Mitglied eines flächendeckenden Entsorgungssystem ist, können restentleerte Einweggebinde über dieses System entsorgt werden. Nur die ausdrücklich als Leihverpackung bezeichneten Emballagen sind längstens innerhalb von 3 Monaten ab Gefahrenübergang (vgl. 2.2) in einwandfreiem und füllfähigem Zustand frachtfrei zurückzustellen. Die Befüllung der Leihgebinde mit anderen Produkten wird ausdrücklich untersagt. Dadurch anfallende Reinigungskosten werden je nach Verschmutzungsgrad bis zur Höhe des Gebindewertes berechnet.

4. Warenrücknahme

Gelieferte Waren werden nur bei Vorliegen eines Mangels vom ADLER-Werk zurückgenommen. Bei einer kulanzmäßigen Warenrücknahme wird ein Abschlag von 20% des fakturierten Warenwertes in Abzug gebracht, um die entstandenen Aufwendungen zu decken.

5. Mängelhaftung

5.1. Gewährleistung
Wir leisten Gewähr für Quantität und gleichbleibende Qualität und Farbton. Mengenabweichungen gemäß 2.1 sind möglich. Der Käufer hat unverzüglich zu prüfen, ob die gelieferte Ware in Menge und Qualität den vertraglichen Vereinbarungen entspricht und für den allenfalls vereinbarten Einsatzbereich geeignet ist. Wird diese Prüfung ganz oder teilweise unterlassen oder werden offene Mängel nicht längstens binnen 8 Tagen ab Übernahme der Ware angezeigt, so gilt die Ware hinsichtlich dieser Mängel bzw. des vereinbarten Einsatzbereiches als genehmigt. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrem Hervorkommen, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Übernahme der Ware geltend zu machen. Beanstandungen sind in jedem Fall ausgeschlossen, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht ebenfalls vom ADLER-Werk stammen, oder wenn für den Lackaufbau teilweise Materialien oder Beizen anderer Herkunft verwendet werden. Mängelrügen sind schriftlich unter Angabe der Rechnungsdaten sowie der Chargen-Nummer zu erheben. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis rückgesandt werden. Über Verlangen ist jedoch ein Mustergebinde zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Übersendung sind in einem berechtigten Gewährleistungsanspruch inkludiert. Mängelrügen entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Liefer- und Zahlungsbedingungen. Besondere Rückgriffansprüche gegenüber dem ADLER-Werk gemäß § 933 b ABGB sind auf zwei Jahre ab Lieferung beschränkt. Gewährleistungsansprüche setzen jedenfalls voraus, dass der Besteller das Vorliegen des Mangels bei Übergabe nachweist.

5.2. Schadenshaftung
Die Anwendung, Verwendung und Verarbeitung unserer Produkte erfolgt außerhalb unseres Kontrollbereiches unter der ausschließlichen Verantwortung des Bestellers. Jede anwendungstechnische Beratung, insbesondere auch in Merkblättern und Arbeitsrichtlinien, erfolgt nach bestem Wissen, entsprechend dem jeweiligen Erkenntnisstand in Wissenschaft und Praxis. Beratung und Empfehlungen sind unverbindlich, begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis und keine Nebenverpflichtungen aus dem Kaufvertrag und sind daher vom Verwender jeweils im Einzelfall sorgfältig auf Anwendungsgebiete und Verarbeitungsbedingungen eigenverantwortlich abzustimmen. Etwaige Anwendungsberatung in Wort, Schrift oder in Versuchen befreien daher den Käufer insbesondere auch nicht von der ihm obliegenden Prüfungspflicht und der Einhaltung allfälliger Schutznormen. Bei Schadenersatzansprüchen des Bestellers gemäß § 933a ABGB haftet das ADLER-Werk nach Maßgabe des § 933a Abs 2 ABGB für den gleichen Zeitraum, für den gemäß Pkt. 5.1 Gewährleistungsansprüche zustehen würden, sofern der Besteller ein Verschulden des ADLER-Werks am Mangel beweisen kann. Über die Gewährleistung (5.1) hinausgehende Schadensersatzansprüche auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter sind ausgeschlossen. Sollte jedoch auf Grund geltender oder zukünftiger zwingender gesetzlicher Bestimmungen dennoch Schadensersatzhaftung bewirkt werden, ist sie auf den Wert der gelieferten Ware beschränkt.

6. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Besteller darf die Ware nur im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes veräußern, verarbeiten und vermengen. Bei Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gilt der erzielte Kaufpreis zur Abdeckung der offenen Forderung als Abtretung an das ADLER-Werk. Bei Verarbeitung oder Vermengung erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt entsprechend dem Verarbeitungs- oder Vermengungsanteil auch auf das neue Produkt. Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung oder Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware sind nicht gestattet. Der Besteller hat das ADLER-Werk unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Dritte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Rechte begründen oder geltend machen wollen.

7. Gerichtsstand

ist A-6130 Schwaz, sonst ein allenfalls gesetzlich vorgeschriebener Gerichtsstand. Es ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. UN Kaufrecht nach dem CISG wird ausdrücklich ausgeschlossen.

8. Teilnichtigkeit

Sollten einer oder mehrere Punkte dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Rechtsgültigkeit der übrigen Punkte nicht.

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